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Heirat und Familienzusammenführung
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Malone
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Beitrag: #1
Heirat und Familienzusammenführung

Hallo,

ich habe ein paar Fragen zur Heirat und Familienzusammenführung. Mein Verlobte kommt aus Litauen und wir wollen sobald als möglich heiraten. Sie ist derzeitig dabei Deutsch zu lernen und wird Mitte Dezember die Prüfung am Goethe Institut machen (Level A1). Zu meiner ersten Frage:

Kann Sie als Besucherin nach Deutschland kommen und können wir dann hier heiraten? Sie kann ja ohne Visum für bis zu drei Monaten einreisen, da Litauen auch zur EU gehört (seid 2004).

Die zweite Frage bezieht sich auf folgenden Text:

"Ich bin deutsche/r Staatsangehörige/r und möchte gemeinsam mit meinem/r ausländischen Ehepartner/in in Deutschland leben. Was müssen wir tun?

Ihr ausländischer Ehepartner muss bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zunächst ein Visum zur Familienzusammenführung (Ehegattennachzug) beantragen.

Ausgenommen hiervon sind jedoch Staatsangehörige von [...], Litauen [...].
Für diese entfällt die Verpflichtung nach Einreise einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu beantragen. Nach ihrer Ankunft und Niederlassung in Deutschland besteht für diese lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern.

Staatsangehörige Australiens, Brasiliens, El Salvadors, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise einholen.

Für alle anderen Staatsangehörigen gilt, dass diese vorab bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen müssen.
Vorzulegende Unterlagen sind in jedem Fall die Heiratsurkunde sowie der deutsche Reisepass (oder eine beglaubigte Kopie dieses Passes) des deutschen Ehepartners.
Verfügt der in Deutschland lebende Ehepartner nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit, ist dessen deutscher Aufenthaltstitel im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Einzelheiten über die vorzulegenden Unterlagen zur Visumbeantragung sollten Sie bzw. Ihr Ehepartner auf der Internet-Seite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfragen.

Die deutsche Auslandsvertretung wird den Visumantrag dann zur Stellungnahme an die für Ihren deutschen Wohnsitz zuständige deutsche Ausländerbehörde weiterleiten.
Die deutsche Auslandsvertretung kann das Visum zur Einreise erst ausstellen, nachdem die Ausländerbehörde ihre Zustimmung erteilt hat."

Quelle: "http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Infoservice/FAQ/VisumFuerD/04-AuslEhepartner.html"

Kennt jemand die gesetzliche Grundlage zu diesen Aussagen? Wie ist das zu verstehen? Laut dem Text ist es ja so, dass wenn wir heiraten würden meine Frau sich dann nur in Deutschland melden muss und fertig. Handelt es sich hier um Fehlinformation oder um einen missverständlich formulierten Text?

Ein weiterer Punkt ist mir nicht klar: Im Internet taucht immer wieder die Aussage auf, dass selbst für einen langen Aufenthalt in Deutschland keine Visumspflicht bestehen würde. Brauche die neuen EU-Staaten jetzt ein Visum/Aufenthaltsgenehmigung für einen Aufenthalt länger als drei Monate oder nicht.

Beispiel der Aussage, dass es nicht gebraucht wird: http://www.rechtsanwalt-familienzusammen...visum.html

Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.10.2010 11:06 PM von Malone.

08.10.2010 10:51 PM
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